Ehrenordnung der Deutschen Zollsporthilfe e.V.
Stand: 24. Januar 2023

Präambel

Die sich aus dieser Ehrenordnung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts gleichermaßen offen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ehrenordnung auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Die in dieser Ordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die weibliche und die männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 - Allgemeine Regelungen

Die Ehrenordnung regelt die Würdigung herausragender Leistungen und Verdienste, die Grundsätze und Durchführung der Ernennungen von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern und Ehrenratsmitgliedern der Deutschen Zollsporthilfe e.V (DZSH) sowie der Verleihung von Auszeichnungen. Die Ehrenordnung wird laut Vereinssatzung durch den Vorstand erlassen und kann auch nur durch diesen geändert werden.

§ 2 - Grundsätze

1) Die Deutsche Zollsporthilfe e.V. kann Ehrungen aussprechen und würdigt damit die Treue zum Verein und außerordentliche Verdienste für den Verein.

2) Ehrungen sind ein Zeichen der Anerkennung für langjährige Mitgliedschaft und beispielhaftes ehrenamtliches Engagement.

3) Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.

§ 3 - Formen der Ehrung

Die Deutsche Zollsporthilfe e.V. ehrt Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, durch:

  1. Ernennung zum Ehrenpräsidenten
  2. Ernennung zum Ehrenmitglied
  3. Ernennung zum Ehrenratsmitglied
  4. Verleihung von Auszeichnungen nach Anlage 1

§ 4 - Ehrenpräsident

1) Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich als ausscheidender Präsident um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht hat.

2) Es können gleichzeitig mehrere Ehrenpräsidenten berufen sein.

§ 5 - Ehrenmitglied

1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich als Mitglied im hohen Maß für die Deutsche Zollsporthilfe e.V. verdient gemacht hat. Hierbei sind die Persönlichkeit und das ehrenamtliche Engagement, die die Entwicklung des Vereins wesentlich unterstützt, mitgeprägt und positiv beeinflusst hat, entscheidend.

2) Wird ein Nichtmitglied zu einem Ehrenmitglied ernannt begründet dies eine Mitgliedschaft und es gelten die Regelungen nach § 9.

3) Ein Ehrenmitglied kann gleichzeitig auch Mitglied des Ehrenrates nach den Regelungen des § 6 sein

§ 6 - Ehrenratsmitglied

1) Ehrenratsmitglieder sind die Mitglieder des Ehrenrates nach § 17 der Vereinssatzung.

2) Vorschläge der Mitgliederversammlung zu Ehrenratsmitgliedern werden durch einfache Mehrheit des Vorstands entschieden.

3) Berufungen des Vorstands von Ehrenratsmitgliedern durch den Vorstand werden durch einfache Mehrheit des entschieden.

4) Wird ein Nichtmitglied zu einem Ehrenratsmitglied ernannt begründet dies für die Amtszeit im Ehrenrat eine Mitgliedschaft und es gelten die Regelungen nach § 9.

5) Ein Ehrenratsmitglied ist nicht automatisch Ehrenmitglied. Es gelten die Regelungen nach § 5.

§ 7 - Ernennungen und Verleihungen

1) Ernennungen und Verleihungen von Auszeichnungen nach § 3 werden durch den Präsidenten oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt. Die Örtlichkeit soll der Ehrung angemessen sein z.B. Sportveranstaltungen oder die Mitgliederversammlung.

2) Ernennungen und Auszeichnungen sind durch Urkunden zu bestätigen.

§ 8 - Stellung und Rechte von Ehrenpräsidenten

1) Ehrenpräsidenten stehen der Deutschen Zollsporthilfe e.V. beratend zur Seite. Sie können durch den Vorstand mit Aufgaben, insbesondere für Ehrungen, betraut werden.

2) Ehrenpräsidenten können zu besonderen Veranstaltungen der Deutschen Zollsporthilfe e.V. eingeladen werden. Die jeweiligen Kosten trägt die DZSH unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

3) Weitere besondere Rechte bestehen nicht.

§ 9 - Stellung und Rechte von Ehrenmitgliedern

1) Ehrenmitglieder stehen der Deutschen Zollsporthilfe e.V. beratend zur Seite. Sie können durch den Vorstand mit Aufgaben betraut werden.

2) Eine Außenvertretung des Vereins besteht für Ehrenmitglieder grundsätzlich nicht.

3) Ehrenmitglieder können zu besonderen Veranstaltungen der DZSH eingeladen werden. Die jeweiligen Kosten trägt die DZSH unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

4) Weitere besondere Rechte bestehen nicht.

§ 10 - Stellung und Rechte von Ehrenratsmitgliedern

1) Eine Außenvertretung des Vereins besteht für Ehrenratsmitglieder grundsätzliches nicht.

2) Ehrenratsmitglieder können zu besonderen Veranstaltungen der Deutschen Zollsporthilfe e.V. eingeladen werden. Die jeweiligen Kosten trägt die Deutsche Zollsporthilfe e.V. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

3) Die jeweiligen Kosten für Sitzungen des Ehrenrats trägt die Deutsche Zollsporthilfe e.V. unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage.

4) Weitere besondere Rechte bestehen nicht.

§ 11 - Aberkennung von Ehrungen und Auszeichnungen

1) Ehrungen und Auszeichnungen können von der Mitgliederversammlung der Deutschen Zollsporthilfe e.V. aberkannt werden, wenn ihr Träger unehrenhaft aus dem Verein ausgeschlossen wurde.

2) Mit dem Zeitpunkt der Aberkennung enden auch die in dieser Ordnung genannte Rechte.

3) Ein Ehrenratsmitglied kann beim Vorstand das Ende seiner Mitgliedschaft im Ehrenrat beantragen. Der Vorstand kann das Mitglied daraufhin aus dem Ehrenrat entlassen. Mit der Entlassung ende auch die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 4.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 24. Januar 2023 in Kraft.

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